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Schönheitsreparaturen beim Auszug - das müssen Mieter wissen

Wer kurz vor dem Auszug aus seiner Wohnung steht, wird mit dieser Frage unweigerlich konfrontiert: Welche Schönheitsreparaturen müssen vorgenommen werden?...

W er kurz vor dem Auszug aus seiner Wohnung steht, wird mit dieser Frage unweigerlich konfrontiert: Welche Schönheitsreparaturen müssen vorgenommen werden? Regelmäßig entstehen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter zu diesem Thema. Hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten dazu.

Wofür Mieter haften müssen und wofür nicht

Der Bundesgerichtshof hat im März 2015 die sogenannten „Quotenabgeltungsklauseln“ gekippt, das heißt, dass Mieter nicht mehr dazu verpflichtet sind, beim Auszug anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie VOR der Renovierungsfrist ausziehen. Bei allen Fragen rund um die Verpflichtungen des Mieters kommt es stets darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung befand, als der Mieter einzog und was im Mietvertrag steht. Denn der Vermieter kann im Vertrag eine Klausel über Schönheitsreparaturen – wie das Streichen und Renovieren der Wohnung - aufnehmen. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter die Wohnung bereits renoviert an den Mieter übergeben hat. Die rechtliche Wirksamkeit muss dafür einwandfrei formuliert sein – das trifft nicht auf jeden Mietvertrag zu. Starre Renovierungsfristen sind nach aktueller Rechtsprechung ungültig. So ist die Klausel, dass die Wände nach exakt drei Jahren gestrichen werden müssen, nicht mehr rechtsgültig. Der Mieter ist zudem nicht mehr dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug komplett zu renovieren. Auch in welcher Farbe die Wohnung gestrichen sein muss, darf der Vermieter dem Mieter nicht mehr vorschreiben. In der jüngsten Rechtssprechung wurde nun auch vom BHG entschieden: Mieter müssen beim Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn sie in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind - selbst wenn sie das mit dem Vormieter abgesprochen haben.

Schönheitsreparaturen: Was müssen Mieter übernehmen?

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf bestimmte Renovierungsmaßnahmen beim Auszug vom Mieter fordern, und zwar normale Malerarbeiten, wie das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken, Türen und Fenstern von innen. Der Mieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die Türen von außen zu streichen oder das Parkett abzuschleifen oder zu versiegeln. Auch Teppichböden müssen nicht mehr vom Mieter ausgetauscht werden. Wenn der Verschleiß in der Wohnung allerdings zu groß sein sollte oder wenn Beschädigungen vorliegen, muss der Mieter haften. Wenn sich der Mieter dennoch weigern sollte, bei Verschleiß oder Schäden zu zahlen, darf der Vermieter den Kostenersatz einfordern.