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on Freibeträgen über Jobtickets, Essensmarken und
Mindestlohn für Minijobber: Was für den
Steuerzahler ab
1. Januar 2019 bundesweit in Deutschland ändert, haben wir hier für Sie kurz zusammengefasst:
Neue Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen 2019 um 1,84 Prozent. Damit wird die kalte Progression ausgeglichen und die Inflationsrate des Jahres 2018 an die Steuern angepasst.
Höhere Freibeträge
Ledige haben ab 1.1.2019 einen Grundfreibetrag von 9168 Euro, verheiratete Paare das Doppelte, also 18.336 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Angehoben wird auch der sächliche Kinderfreibetrag: Er erhöht sich um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil.
Länger Zeit für die Steuererklärung
Ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder
Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit für seine
Steuererklärung. Statt wie bisher bis Ende Mai müssen die Dokumente künftig immer erst bis zum 31. Juli eingereicht werden. Hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder
Steuerberater bei der Erklärung mit, muss man sie erst Ende Februar statt Ende Dezember abgeben.
Weniger Zettelwirtschaft
Ab der
Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege mehr ans Finanzamt mit abgegeben werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt aber trotzdem für eine Jahr. In dieser Zeit kann das Finanzamt Einsicht anfordern.
Steuerfreie Jobtickets
Um den öffentlichen Verkehr zu unterstützen, sind Jobtickets ab dem nächsten Jahr steuerbefreit. Allerdings nur, wenn sie zusätzlich zum Normallohn ausgegeben werden.
Mehr Geld für Essen und Miete
Essensmarken oder andere Sachbezugswerte werden erhöht. Statt bisher 3,23 Euro pro Mittagessen, dürfen ab dem kommenden Jahr 3,20 Euro oder 1,77 statt 1,70 für eine Frühstück ausgegeben werden. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft oder Miete steigt auf 231 Euro monatlich an.
Neuer Mindestlohn
Der neue
Mindestlohn muss auch bei Minijobs ausbezahlt werden. Ab 1.
Januar 2019 beträgt der Pflicht-Stundenlohn mindestens 9,19 Euro. Trotzdem darf die Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Sonst wird das Dienstverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig.